Türöffner-Unfall — fast immer 100 % beim Aussteigenden
Beim Türöffner-Unfall haftet der Aussteigende nach §14 StVO praktisch immer voll (100 % / 0 %).
Ausnahmen sind selten: nur bei deutlicher Mit-Verursachung durch den Vorbeifahrenden (zu hohe Geschwindigkeit, unzureichender Seitenabstand) können die Quoten kippen — typisch dann auf 70/30 oder 80/20. Reine Behauptungen reichen nicht; objektive Beweise (Bremsspuren, Zeugen) sind nötig.
Was §14 StVO konkret verlangt
Der Paragraph schreibt vor: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." Diese Regelung ist eine der striktesten in der StVO — sie verlangt nicht „angemessene Sorgfalt", sondern Ausschluss jeglicher Gefährdung. Praktisch bedeutet das: jedes Türöffnen, das zu einer Kollision führt, gilt als Pflichtverletzung des Aussteigenden.
Diese Strenge hat einen Grund: Andere Verkehrsteilnehmer können nicht antizipieren, wann und wo eine Tür plötzlich geöffnet wird. Der Schaden trifft typisch Radfahrer, Motorradfahrer, vorbeifahrende Autos.
Typische Konstellationen — fast immer 100 %
- Tür öffnet vor Radfahrer — 100 % Haftung beim Aussteigenden. Der Radfahrer durfte mit normalem Seitenabstand vorbeifahren.
- Tür öffnet vor vorbeifahrendem Auto — 100 % Haftung beim Aussteigenden, wenn ausreichend Seitenabstand des Vorbeifahrenden bestand.
- Tür öffnet auf engem Parkplatz — 100 % Haftung, auch wenn der vorbeifahrende Fahrer relativ nah passierte.
- Beifahrer-Tür öffnet bei Halt am Straßenrand — Halter haftet voll, auch wenn nicht selbst Aussteigender (Tier-Halter-Logik der StVO).
Die wenigen Ausnahmen, in denen die Quote kippt
Mithaftung des Vorbeifahrenden kommt nur in Betracht, wenn er eindeutig zur Schadenshöhe beigetragen hat:
- Deutlich überhöhte Geschwindigkeit — z.B. Radfahrer mit E-Bike bei 35 km/h auf engem Bereich. Mithaftung möglich, typisch 70/30 oder 80/20.
- Unzureichender Seitenabstand — bei engem Vorbeifahren ohne Notwendigkeit (z.B. freie Straße verfügbar). Beweisaufwand hoch.
- Sichtbar erkennbarer Aussteigender — wenn der Vorbeifahrende den Aussteigenden klar sehen konnte (offene Tür schon halb auf, Bewegung des Insassen), greift „vorausschauendes Fahren". Mithaftung 20–30 %.
- Wiederholter Türrandtreffer — wenn der Vorbeifahrende die Möglichkeit hatte, dem Aussteigenden auszuweichen, aber es unterließ.
Beweissicherung — was Aussteigende und Vorbeifahrende sammeln sollten
Für Aussteigende, die ihre Mithaftung minimieren wollen:
- Geschwindigkeit des Vorbeifahrenden ermitteln (Bremsspuren, Zeugenaussagen, Dashcam des Vorbeifahrenden anfordern).
- Seitenabstand zur Tür dokumentieren (Endposition fotografieren, Abstand zur Parkstreifen-Linie).
- Zeugen suchen, die das Vorgehen des Vorbeifahrenden beobachten konnten.
Für Vorbeifahrende (Radfahrer, Autofahrer):
- Endposition beider Fahrzeuge fotografieren, bevor irgendetwas bewegt wird.
- Schaden detailliert dokumentieren (kann teuer sein bei Premium-Fahrzeugen).
- Zeugen ansprechen, weil Aussteigende die Vorbeifahrer-Geschwindigkeit oft überhöht behaupten.
Häufig gestellte Fragen
Gilt §14 StVO auch auf Parkplätzen?
Ja. Auch wenn die StVO auf Parkplätzen nur eingeschränkt gilt, ist §14 StVO eine ortsunabhängige Sorgfaltspflicht. Das Türöffnen muss überall so erfolgen, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.
Mein Beifahrer hat die Tür geöffnet — hafte ich trotzdem?
Im Außenverhältnis (gegenüber dem Geschädigten) haftet die Halter-Haftpflicht, unabhängig vom Aussteigenden. Im Innenverhältnis (zwischen Fahrer und Beifahrer) kann der Beifahrer wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht in Regress genommen werden, das ist aber selten praxisrelevant.
Wie hoch ist der typische Schaden bei einem Türöffner-Unfall mit Radfahrer?
Sachschaden meist im Bereich 500–2.000 €. Bei Personenschaden (HWS, Knochenbrüche, Kopfverletzungen) kann sich das schnell auf 5.000–25.000 € summieren, in schweren Fällen deutlich höher. Schmerzensgeld und Verdienstausfall kommen hinzu.
Wie lange dauert die Schadensregulierung typisch?
Bei klaren Fällen 4–8 Wochen nach Schadensanzeige. Bei strittigen Fällen 12–24 Wochen, gelegentlich mit Klageweg.
Wer trägt die Anwaltskosten bei Fremdverschulden?
Bei Fremdverschulden trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten nach §249 BGB.
Was ist die Bagatellgrenze für ein Gutachten?
Bei Schäden über 750 € lohnt sich ein unabhängiger Sachverständiger fast immer. Darunter reicht meist ein Kostenvoranschlag.
Quellen
- §14 StVO — Sorgfalt beim Ein- und Aussteigen
- BGH-Rechtsprechung zur Strenge der Sorgfaltspflicht bei Türöffnung (mehrere Urteile)
Keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab — bei strittiger Lage einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG. Stand: Mai 2026.