Fiktive Abrechnung — Geldersatz statt Reparatur
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist die Situation, in der die Reparatur teurer wäre als der Wiederbeschaffungswert minus Restwert — geregelt durch BGH VI ZR 70/04 (130-Prozent-Regel).
Fiktive Abrechnung bedeutet: Sie lassen sich die Reparaturkosten netto auszahlen, ohne das Auto tatsächlich reparieren zu lassen.
Vorteil: Sie behalten den Betrag, können den Wagen weiter fahren (auch repariert oder unrepariert verkaufen). Nachteil: Mehrwertsteuer (19 %), Verbringungskosten und UPE-Aufschläge entfallen oft. Bei Totalschaden ist die fiktive Abrechnung der Standardweg.
Häufig gestellte Fragen
Was, wenn ich später doch reparieren möchte?
Sie können innerhalb von 6 Monaten zur Reparaturabrechnung wechseln, wenn Sie nachweisen, dass tatsächlich repariert wurde — dann wird die MwSt nachgezahlt.
Sind UPE-Aufschläge wirklich nicht erstattungsfähig?
Umstritten — bei jungen Fahrzeugen (unter 3 Jahre) und markengebundenen Werkstatt-Sätzen meist ja. Bei älteren Fahrzeugen oft nicht. Sachverständigen-Gutachten kann den Anspruch stützen.
Wann ist Totalschaden besser fiktiv abzurechnen?
Eigentlich immer — Reparatur über 130 % Wiederbeschaffungswert ist nach BGH VI ZR 70/04 ohnehin unwirtschaftlich. Bei Totalschaden zahlt die Versicherung WBW minus Restwert.
Kann ich nach fiktiver Abrechnung den Wagen normal weiterfahren?
Ja, wenn er verkehrssicher bleibt. Bei sicherheitsrelevanten Schäden (Airbag-Auslösung, Fahrwerks-Schaden) kann TÜV/HU scheitern — dann Reparatur erforderlich.
Verliere ich Garantie bei fiktiver Abrechnung?
Nein bei der Garantie als solcher. Aber wenn der Schaden nicht behoben wird und später ein verbundener Folgeschaden auftritt, kann die Garantie verweigert werden.
Keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab — bei strittiger Lage einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG. Stand: Mai 2026.