Nutzungs ausfall
Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall Ihr Fahrzeug nicht nutzen können — und keinen Mietwagen wählen — haben Sie nach §249 BGB Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach der PKW-Gruppe (A bis L) Ihres Fahrzeugs und der nachgewiesenen Ausfall-Dauer. Tagesätze liegen üblicherweise zwischen 23 € und 175 €.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist Nutzungsausfall-Entschädigung?
Eine Pauschal-Entschädigung dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit nicht nutzen können — als Alternative zum Mietwagen. Sie wird pro Tag berechnet, basierend auf der PKW-Gruppe Ihres Fahrzeugs. Anspruchsgrundlage ist §249 BGB in Verbindung mit der ständigen BGH-Rechtsprechung.
Wie hoch ist der Tagesatz?
Je nach PKW-Gruppe (A bis L) zwischen 23 € (z.B. Kleinwagen, Renault Twingo) und 175 € (Oberklasse-Fahrzeuge). Die meisten Mittelklasse-PKW liegen in Gruppe D bis G und damit zwischen 50 € und 79 € pro Tag. Maßgeblich sind die Schwacke- und Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabellen.
Muss ich nachweisen, dass ich keinen Ersatz hatte?
Ja. Es gilt der Grundsatz „nur wer fahren wollte, kann Nutzungsausfall verlangen". Sie müssen darlegen, dass Sie das Fahrzeug genutzt hätten — am einfachsten durch den Hinweis auf Beruf, Familie, fehlende Alternativen. In der Praxis prüfen Versicherer das nur bei langen Ausfall-Zeiträumen genauer.
Wie viele Tage werden ersetzt?
Die tatsächliche Reparatur-Dauer plus angemessene Wartezeiten (Gutachten-Erstellung, Werkstatt-Termin). Bei Totalschaden: die übliche Wiederbeschaffungs-Dauer (typisch 14 Tage). Übermäßig lange Zeiträume kann die gegnerische Versicherung kürzen.
Lohnt sich Mietwagen oder Nutzungsausfall?
Wenn Sie das Fahrzeug zwingend brauchen (Beruf, Pendeln): Mietwagen — er deckt den vollen Nutzungs-Bedarf ab und wird ebenfalls von der gegnerischen Haftpflicht erstattet. Wenn Sie kurzzeitig auf das Fahrzeug verzichten können (Urlaub, ÖPNV als Alternative): Nutzungsausfall — pauschal und ohne Mietwagen-Aufwand.
Keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab — bei strittiger Lage einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG. Stand: Mai 2026.