„Wir beauftragen einen Gutachter für Sie“ — Ihr Wahlrecht
Klingt nach Service, ist aber Steuerung: Wer den Gutachter stellt, bestimmt die Zahlen. Bei Fremdverschulden wählen Sie selbst.
Wer zahlt, bestimmt die Richtung
Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter ist nicht neutral aufgestellt — er wird von der Partei bezahlt, die möglichst wenig zahlen will. Tendenziell fallen Schadenhöhe, Wertminderung und Reparaturweg dann zu Ihren Ungunsten aus. Das ist legal, aber eben nicht in Ihrem Interesse.
Ihr Wahlrecht bei Fremdverschulden
Bei klarer Haftung der Gegenseite dürfen Sie einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden (§249 BGB) und werden von der gegnerischen Haftpflicht übernommen — nur bei reinen Bagatellschäden (etwa unter ~750 €) gilt das nicht. Sie müssen dem VS-Gutachter keinen Termin geben, bevor Sie das geklärt haben.
| Gutachter | Im Auftrag von |
|---|---|
| VS-Gutachter / Prüfdienst | der gegnerischen Versicherung |
| Ihr Gutachter | Ihnen — unabhängig, BVSK-orientiert |
| Kostenträger (Fremdverschulden) | gegnerische Haftpflicht (§249 BGB) |
Mehr dazu:
Häufig gestellte Fragen
Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?
Bei Fremdverschulden nein. Sie haben das Recht auf einen eigenen unabhängigen Sachverständigen; dessen Kosten trägt die gegnerische Haftpflicht.
Was, wenn der VS-Gutachter schon da war?
Sie können trotzdem einen eigenen Gutachter beauftragen. Sein Gutachten ist die Grundlage, um Abweichungen des VS-Gutachtens anzugreifen.
Gilt das auch bei Teilschuld?
Dann werden die Kosten anteilig nach der Haftungsquote getragen. Ein eigenes Gutachten bleibt trotzdem sinnvoll.
Quellen: §249 BGB; BGH zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten — gesetze-im-internet.de. Keine Rechtsberatung — Einordnung im Einzelfall. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG.