Psychische Unfallfolgen — wer zahlt Therapie?
Psychische Unfallfolgen — Angststörungen, PTBS, Depression — sind als immaterieller Schaden nach §253 BGB schmerzensgeldfähig.
Typische Schmerzensgeld-Beträge: 1.500–6.000 € bei akuter Belastungsreaktion (4–6 Wochen), 8.000–25.000 € bei chronifizierter PTBS, fünfstellig bei Fahrunfähigkeit. Wichtig: Psychotherapeutische Diagnose binnen 4 Wochen nach Unfall, sonst Beweis-Risiko.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich beweisen, dass die Psyche-Folgen vom Unfall kommen?
Frühe ärztliche Diagnose, zeitliche Nähe zum Unfall, fehlende Vor-Symptome (Aktenlage), psychotherapeutisches Gutachten. Je länger zwischen Unfall und Diagnose liegt, desto schwieriger der Kausalitäts-Nachweis.
Steht mir Therapie auf Kosten der Versicherung zu?
Ja, nach §249 BGB bei Fremdverschulden. Heilbehandlungs-Kosten inklusive Psychotherapie, Tabletten und Klinikaufenthalt sind vollständig zu ersetzen. Wichtig: Krankenkasse hat häufig Regress-Anspruch — Anwalt klärt die Zession.
Wie lange ist mein Anspruch verjährt?
3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers (§195 BGB). Bei chronifizierter PTBS kann das aber später erst auftreten — dann beginnt die Verjährung ab Erkennbarkeit der psychischen Erkrankung.
Was, wenn ich vorher schon eine Angststörung hatte?
Vorerkrankungen reduzieren den Anspruch nicht automatisch. Maßgeblich ist die unfallbedingte Verschlechterung. Sachverständiger trennt vorbestehende von unfallbedingten Anteilen (Quotelung).
Lohnt sich Anwalt bei psychischen Folgen?
Fast immer — psychische Schäden sind die am häufigsten abgelehnten Personenschaden-Positionen. Bei Fremdverschulden trägt die gegnerische Haftpflicht die Anwaltskosten (§249 BGB). Kostenfreie Ersteinschätzung über LexDrive.
Keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab — bei strittiger Lage einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG. Stand: Mai 2026.
