Werkstattwahl-Recht des Geschädigten
Die Werkstattwahl liegt nach BGH-Rechtsprechung (VI ZR 259/09) beim Geschädigten — nicht bei der Versicherung, nicht beim Abschleppdienst.
Bei Fahrzeugen jünger als 3 Jahre haben Sie Anspruch auf markengebundene Vertragswerkstatt mit Originalteilen. Bei älteren Fahrzeugen gilt die "freie Werkstattwahl" — ortsübliche Stundenverrechnungssätze sind erstattungsfähig.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich zur Marken-Werkstatt, wenn ich nur Vollkasko habe?
Nein — Vollkasko bedeutet, Sie sind der Geschädigte gegen sich selbst. Auch hier gilt das Wahlrecht des Versicherten. Versicherer dürfen empfehlen, nicht zwingen.
Was ist mit ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen?
Der BGH stellt auf den Sätzen in Ihrer Region ab — nicht auf den günstigsten Werkstatt-Tarif bundesweit. Schwacke-Sätze und DAT-Daten dienen als Referenz.
Darf ich die Werkstatt mehrfach wechseln?
Theoretisch ja, praktisch erschwert. Mehrfacher Wechsel ohne Grund führt zu Diskussionen über die "erforderlichen Kosten". Bei berechtigtem Grund (Werkstatt-Pleite, Pfusch) erstattet die Versicherung den Zusatzaufwand.
Was kostet die Differenz Markenwerkstatt vs. freie Werkstatt?
Stundenverrechnungssatz freie Werkstatt: 80–120 €. Markenwerkstatt: 130–220 €. Bei 30 Stunden Arbeit summiert sich das auf 1.500–3.000 € Differenz — bei jungen Fahrzeugen voll erstattungsfähig.
Hilft ein eigener Sachverständiger bei Werkstattwahl-Streit?
Ja — das Gutachten dokumentiert die erforderlichen Reparatur-Maßnahmen objektiv. Bei strittigen Werkstatt-Anforderungen ist es das beste Beweismittel.
Keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab — bei strittiger Lage einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG. Stand: Mai 2026.