„Wirtschaftlicher Totalschaden — wir rechnen ab“ — die 130-%-Regel
Sie wollen Ihr Auto behalten und reparieren, die Versicherung will nur den Restwert zahlen. Der Integritätszuschlag gibt Ihnen Spielraum.
Der Integritätszuschlag
Die Rechtsprechung erkennt Ihr Interesse an, das vertraute Fahrzeug zu behalten. Deshalb dürfen Sie bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts reparieren lassen, auch wenn das über dem reinen Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Über 130 % ist Schluss — dann gilt die Totalschaden-Abrechnung.
Die Voraussetzungen
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Reparatur erfolgt fachgerecht und vollständig nach Gutachten (keine Billig-Teilreparatur), und Sie nutzt das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter. Sind beide erfüllt, kann die Versicherung Sie nicht auf die Abrechnung verweisen.
| Reparaturkosten | Folge |
|---|---|
| bis 100 % WBW | normal reparieren |
| 100–130 % WBW | Reparatur mit Integritätszuschlag möglich |
| über 130 % WBW | Totalschaden-Abrechnung |
Mehr dazu:
Häufig gestellte Fragen
Darf ich immer bis 130 % reparieren?
Ja, sofern die Reparatur fachgerecht nach Gutachten erfolgt und Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.
Was passiert über 130 %?
Dann ist nur die Totalschaden-Abrechnung möglich: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Reicht eine Teilreparatur?
Nein. Für den Integritätszuschlag muss fachgerecht und vollständig nach Gutachten repariert werden.
Quellen: §249 BGB; BGH-Rechtsprechung zum Integritätszuschlag (130-%-Grenze) — gesetze-im-internet.de. Keine Rechtsberatung — Einordnung im Einzelfall. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG.