„Wir bieten Ihnen ein Schmerzensgeld von …“ — meist der Einstieg, nicht das Ende
Das erste Schmerzensgeld-Angebot ist fast immer niedrig. Maßgeblich sind Ihr Verletzungsbild und der Verlauf — nicht der Wunsch der Versicherung.
Woran sich die Höhe bemisst
Entscheidend sind Art und Schwere der Verletzung, die Behandlungsdauer (ambulant/stationär, OPs), Schmerzen, psychische Folgen und vor allem Dauerschäden. Auch der Heilungsverlauf zählt. Zwei oberflächlich ähnliche Fälle können sehr unterschiedlich bewertet werden.
Warum Tabellen nur Anhaltspunkte sind
Schmerzensgeld-Tabellen sammeln frühere Urteile. Sie helfen bei der Einordnung, sind aber keine Obergrenze. Das erste Angebot der Versicherung liegt regelmäßig am unteren Rand. Eine lückenlose ärztliche Dokumentation und die Berücksichtigung von Spätfolgen heben den angemessenen Betrag oft deutlich.
Mehr dazu:
Häufig gestellte Fragen
Ist das erste Angebot verbindlich?
Nein. Es ist meist der untere Rand. Solange Sie keine Abfindung unterschreiben, können Sie nachverhandeln.
Sind Tabellenwerte eine Obergrenze?
Nein. Tabellen sind Anhaltspunkte aus früheren Urteilen, keine Deckelung. Dauerfolgen können deutlich höhere Beträge rechtfertigen.
Was ist der wichtigste Hebel?
Eine vollständige, zeitnahe ärztliche Dokumentation aller Beschwerden und Folgen.
Quellen: §253 BGB; Schmerzensgeld-Tabellen (z. B. Hacks/Wellner/Häcker) — gesetze-im-internet.de. Keine Rechtsberatung — Einordnung im Einzelfall. Inhaltliche Begleitung: LexDrive UG.