130-%-Regel bei Auto-Reparatur · was Sie wissen müssen
Schnell-Antwort
Die 130-%-Regel erlaubt eine Fahrzeug-Reparatur, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) um bis zu 30 % übersteigen — wenn das Fahrzeug danach mindestens 6 Monate weitergenutzt wird. Maßgeblich ist BGH-Az. VI ZR 91/09: voraussetzung ist eine fachgerechte und vollständige Reparatur, dokumentiert durch ein Schaden-Gutachten.
Wiederbeschaffungswert · Vertiefung
130-%-Regel bei Auto-Reparatur · was Sie wissen müssen
Definition
Die 130-%-Regel ist eine Schadensregulierungs-Sonderregel, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VI. Zivilsenat) entwickelt wurde. Sie umfasst die Reparatur-Erlaubnis bei Kosten zwischen 100 % und 130 % des WBW — bei strikter Haltefrist von 6 Monaten. Rechtsgrundlage: § 249 BGB (Wiederherstellungs-Interesse des Geschädigten).
Rechtsrahmen + Werte
BGH, Urteil 02.06.2009, Az. VI ZR 91/09 · der Geschädigte darf bei Reparaturkosten bis 130 % des WBW reparieren lassen, wenn er das Fahrzeug danach mindestens 6 Monate weiternutzt. Bei Verkauf vor Ablauf der 6 Monate: Rückforderung der Differenz zwischen Reparaturkosten und WBW durch die Versicherung.
Rechen-Beispiel: WBW 12.000 €, Reparaturkosten lt. Gutachten 14.500 € (= 121 % vom WBW · innerhalb der 130 %). Reparatur erlaubt, voller Reparatur-Aufwand wird erstattet bei tatsächlicher Reparatur + 6-Monats-Halten. Bei 131 %+ (Beispiel: 15.700 € = 131 %): Totalschaden-Abrechnung — nur WBW abzgl. Restwert erstattet. Voraussetzungen: (1) fachgerechte komplett-Reparatur (kein 'Notbehelf'), (2) Reparatur-Dokumentation durch Werkstatt-Rechnung oder Sachverständigen-Bestätigung, (3) 6 Monate Halten (BGH VI ZR 320/13 strengt: tatsächlich nutzen, nicht nur 'auf dem Papier' halten).
Übersicht in Zahlen
| Variante | Wert / Range | Bezug |
|---|---|---|
| Reparaturkosten bis 100 % WBW | voll erstattet | kein Sonderfall |
| 100–130 % vom WBW · 6 Monate Halten | voll erstattet | BGH VI ZR 91/09 |
| 100–130 % · Verkauf vor 6 Monaten | nur WBW erstattet | Rückforderung möglich |
| Über 130 % vom WBW | Totalschaden-Abrechnung | WBW abzgl. Restwert |
| Reparatur durch Notbehelf | nicht erstattungsfähig | BGH VI ZR 73/07 |
| Reparatur ohne Werkstatt-Beleg | Risiko Rückforderung | Sachverständigen-Bestätigung empfohlen |
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Häufig gestellte Fragen
Was passiert genau bei 130 % +
Totalschaden-Abrechnung. Der Geschädigte erhält nur den WBW abzüglich Restwert — keine vollen Reparaturkosten. Reparatur darf trotzdem auf eigene Kosten erfolgen.
Muss ich die Reparatur in einer Markenwerkstatt durchführen?
Nein. Freie Werkstatt ist zulässig, sofern fachgerechte Reparatur (BGH VI ZR 91/09). Bei Premium-Fahrzeugen (<3 Jahre alt, <100.000 km) empfiehlt sich aber Markenwerkstatt zur Werterhaltung.
Wie weise ich die 6-Monats-Frist nach?
TÜV-Berichte, Kfz-Steuer-Bescheid, Versicherungs-Vertrag, Tankquittungen, Werkstatt-Belege für Wartung. Bei Streit auch Bewegungs-Profil (GPS, Toll-Daten).
Was, wenn das Fahrzeug während der 6 Monate erneut beschädigt wird?
Kein Anspruchs-Verlust, wenn die Frist anders dokumentiert ist. Bei Totalverlust durch zweiten Unfall: Anspruch bleibt bestehen (Halten erfüllt).
Kann ich kombiniert mit fiktiver Abrechnung arbeiten?
Nein. Die 130-%-Regel gilt nur bei tatsächlicher, vollständiger Reparatur (BGH VI ZR 320/13). Bei fiktiver Abrechnung: max. 100 % vom WBW.
Quellen
- Hacks/Wellner-Schmerzensgeld-Tabelle 2024 (44. Auflage)
- BGH-Rechtsprechung VI. Zivilsenat · höchstrichterliche Linie
- BVSK-Honorartabelle 2024 · Honorarkorridor V
- GDV-Statistik 2024 · Verkehrsunfälle und Personenschäden
- ICD-10-GM 2024 · medizinische Klassifikation
- § 249 BGB · § 253 BGB · § 254 BGB · § 287 ZPO
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